Batterie-Energiespeichersysteme (BESS) sind in der Schweiz innert kurzer Zeit von «Pilot» zu «Businesscase» geworden. Treiber sind Engpässe im Verteilnetz, die Zunahme volatiler Einspeisung und neue Erlösmöglichkeiten über Systemdienstleistungen (SDL) sowie Flexibilität. Dass dabei unterschiedliche Logiken aufeinandertreffen, ist typisch: Was marktdienlich ist, kann netzseitig kritisch sein, und umgekehrt. Genau hier entscheidet sich, ob ein BESS-Projekt bewilligungsfähig und rentabel ist.
Dieser Beitrag ordnet die zentralen rechtlichen und regulatorischen Leitplanken im Schweizer Recht ein und zeigt die häufigsten Hürden im Projektverlauf sowie praxistaugliche rechtliche Bewältigungsstrategien.
1. Rechtliche Einordnung: BESS als «Doppelnatur» am Anschlusspunkt
Ein BESS ist am selben Anschlusspunkt zugleich
- Endverbraucher beim Laden (Bezug) und
- Einspeiser beim Entladen.
Diese Doppelnatur ist nicht nur technisch relevant, sondern auch juristisch, weil die anwendbaren Rechtsnormen teils je nach Richtung unterschiedlich greifen. Grundsätzlich geht es um einen Konflikt zwischen marktdienlichen Interessen (SDL) und Netzstabilität. Darüber hinaus stellen sich aber auch bau- , umwelt- und brandschutzrechtliche Fragen, denen in der Anfangsphase eines Projekts häufig (zu) wenig Beachtung geschenkt wird.
2. Netzanschluss und Eingriffe: Notfallrecht, Vertrag und seit 2026 garantierte Nutzung
2.1 Seit 1. Januar 2026 neue Flexibilitätsregulierung
Mit der neuen Flexibilitätsregulierung in Art. 17c StromVG und Art. 19a ff. StromVV wird das Verhältnis zwischen VNB und Flexibilitätsinhabern ausdrücklich geregelt. Kernelemente:
- Flexibilitätsinhaber sind Endverbraucher, Erzeuger und Speicherbetreiber.
- Der VNB erhält zwei garantierte Nutzungen netzdienlicher Flexibilität auch gegen den Willen des Flexibilitätsinhabers:
a) Abregelung eines bestimmten Anteils der Einspeisung am Anschlusspunkt
b) Nutzung bei unmittelbarer erheblicher Gefährdung des sicheren Netzbetriebs - In der StromVV wird u. a. festgelegt, was als netzdienlich gilt und welche Mindestinhalte Flexibilitätsverträge haben müssen.
- 3%-Deckel und Nichtvergütung: Die Verordnung beschränkt die garantierte Nutzung des VNB auf maximal 3 Prozent der jährlich am Anschlusspunkt produzierten Energie; diese garantierte Nutzung wird nicht vergütet.
2.2 Die zentrale BESS-Frage: Gilt der 3%-Deckel auch für BESS-Entladungen?
Diese Frage lässt sich zum Zeitpunkt dieses Beitrags nicht abschliessend beantworten:
- Das Gesetz spricht bei der garantierten Abregelung von Einspeisung am Anschlusspunkt.
- Die Verordnung begrenzt auf 3 Prozent der am Anschlusspunkt produzierten Energie, was weniger weit gefasst ist als der Terminus «Einspeisung» im Gesetz.
- Der erläuternde Bericht zur Verordnung führt aus, dass die Rückspeisung aus Speichern in diesen 3 Prozent «nicht berücksichtigt» sei, was interpretationsbedürftig ist.
- Ergebnis: Aktuell ist keine rechtssichere Aussage zur Reichweite der 3%-Regel für BESS-Entladung möglich.
Für die Ladung (Bezug) ist die Rechtslage jedoch klar: Der 3%-Mechanismus greift ausschliesslich erzeugungsseitig. Garantierte Eingriffe beim Bezug sind daher nur unter der Notfallschwelle «unmittelbarer erheblicher Gefährdung» zulässig, ansonsten braucht es vertragliche Leistungsbegrenzungen.
BESSt Practice
In Businesspläne gehört diese Unsicherheit als eigener Risikoblock hinein. Sicherheitshalber ist die Rentabilität so zu berechnen, dass sie auch unter Anwendung der 3%-Regel gegeben ist. Zu Bedenken ist auch, dass es sich bei der 3%-Regel um einen pragmatischen Erstansatz handelt, der sich zukünftig auch ändern kann. Ein belastbarer Businessplan sollte auch regulatorische Unsicherheiten für die Zukunft angemessen berücksichtigen.
3. Netzanschlussvertrag: Die eigentliche Bankability-Schaltstelle
Viele Konflikte entstehen nicht aus «Technik», sondern aus unpräzisen Klauseln.
3.1 Typische Streitpunkte aus der Praxis
(1) Abwurf und Pönalen aus SDL
Eine Klausel im Netzanschlussvertrag, wonach der VNB bei Gefährdung der Versorgungssicherheit das BESS vom Verteilnetz trennen darf, ist zulässig, aber eng zu fassen: Sie muss die hohe Eingriffsschwelle des Gesetzes explizit übernehmen, Transparenz sicherstellen und darf keine Dauersteuerung ohne Zustimmung und Vergütung etablieren. Eine Haftungsübernahme für dadurch beim Betreiber anfallende Pönalen (z. B. SDL-Nichtverfügbarkeit) kann seitens VNB ausgeschlossen werden, wenn die Klausel verhältnismässig, klar und an die gesetzliche Eingriffsschwelle gekoppelt ist. Es empfiehlt sich daher, diese Punkte bei der Redaktion des Netzanschlussvertrages zu berücksichtigen und je nach gefundener Lösung im Businessplan entsprechend abzubilden.
(2) Steuerbarkeit bis hin zur Leitstellenanbindung
Wenn der sichere Betrieb ohne zusätzliche Steuerungsmöglichkeiten nicht gewährleistet werden kann, darf der VNB strengere technische Anforderungen im NAV festlegen (z. B. Direktsteuerung). Entscheidend bleibt: Unterhalb der Notfallschwelle keine dauerhafte Steuerung ohne Zustimmung und Vergütung.
(3) Anschlussfähigkeit und N-1
Das N-1-Kriterium (Ausfallwahrscheinlichkeit anhand von zusätzlich vorhandener Redundanz) ist nicht als einzelne Norm kodifiziert, ist aber als Kriterium eines sicheren Netzbetriebs im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a StromVG anerkannt. Ist es gefährdet, kann der Netzbetreiber Auflagen machen oder, wenn diese nicht möglich sind, ein Gesuch ablehnen. Dies kann Auswirkungen auf einen geeigneten Standort für das BESS haben, weshalb die Suche nach einem passenden Standort frühzeitig und in Koordination mit dem zuständigen VNB erfolgen sollte.
(4) Kosten für Netzverstärkung und verursachergerechte Zuordnung
Gemäss der ElCom können unverhältnismässige Mehrkosten durch den Anschluss von BESS in analoger Anwendung von Art. 16 Abs. 3 StromVV dem Speicherbetreiber in angemessenem Umfang individuell in Rechnung gestellt werden, um eine übermässige Belastung der Endverbraucher zu vermeiden und Standortanreize zu setzen. Eine frühzeitige Koordination mit dem zuständigen VNB zeigt solche Mehrkosten rechtzeitig auf, so dass sie im Businessplan abgebildet werden können.
3.2 Weitere Inhalte, die in der Praxis oft fehlen
- Mess- und Nachweisregime: Was ist Abregelung, wie wird gemessen, wie werden Ereignisse protokolliert, wie wird bilanziert.
- Trigger und Prozesse: Alarmierung, Vorlaufzeiten, Eskalation, Wiederzuschaltung, Reporting.
- Abgrenzung Notfall vs. vertragliche Flexibilität: zwei Regime, zwei Prozessketten.
- Kompatibilität zu SDL: Präqualifikation und SDL-Teilnahme setzen robuste technische und organisatorische Anforderungen voraus.
4. Baurecht: Ein häufig unterschätztes Risiko
BESS-Projekte sind in der Regel baubewilligungspflichtig (Container, Fundamente, Umfriedung, Trafostation, Kabeltrassen, Erschliessung). Massgeblich ist das kantonale und kommunale Bau- und Planungsrecht. Die häufigsten Hürden:
- Zonenkonformität und Einordnung als Anlage
Industrie- und Gewerbezonen sind meist einfacher. In Misch- oder Wohnzonen steigen Anforderungen an Lärm, Gestaltung und Sicherheit. - Nachbarschaft und Einsprachen
In dicht besiedelten Lagen werden Einsprachen oft über Lärm, Sicherheit und Standortverträglichkeit geführt. Frühzeitige Standortkommunikation und Gutachtenstrategie sind entscheidend. - Schnittstelle zu Bundesrecht
Je nach Konstellation können zusätzlich bundesrechtliche Anforderungen berührt sein (z. B. bei elektrischen Leitungsanlagen oder Anlageteilen mit eigenem Genehmigungsregime). Das ist projektspezifisch zu prüfen und sollte früh geklärt werden, um Verfahrenswechsel zu vermeiden.
5. Umweltrecht: Lärm ist kann zum Showstopper werden
In der Praxis ist Lärm (Kühlung, Ventilation, Trafo, Schaltvorgänge) die häufigste umweltrechtliche Hürde. Rechtsgrundlage ist das USG mit der LSV und der Nachweis, dass die massgeblichen Werte eingehalten werden, besonders nachts.
BESSt Practice
- Lärmgutachten bereits im Standortscreening, nicht erst zur Baueingabe.
- Betriebszustände vollständig modellieren (Sommerbetrieb, Peak-Ladebetrieb, Peak-Entladebetrieb).
- Lieferverträge relevanter Anlagekomponenten mit garantierten Schallleistungswerten, Abnahmemessung und Nachbesserungspflichten.
6. Brandschutz: Von Anfang an mitplanen
Für Lithium-Ionen-Batterien existiert das Brandschutzmerkblatt 2005-15 der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen, das auch stationäre Speichersysteme abdeckt. Für grosse stationäre Systeme enthält es Vorgaben, unter anderem zur Brandabschnittsbildung und zur Aufstellung. Das Merkblatt sieht vor, dass bei der Beurteilung anderer Batterietypen (z.B. die bei BESS auch verwendeten Redox Flow Batterien) allenfalls andere Massnahmen erforderlich sind.
Typischer Fehler: Brandschutz erst nach Netzanschluss «fertig planen». Dann führen Abstände, Brandabschnitte, Detektion, Alarmierung, Einsatzdokumentation und Zugänglichkeit für Einsatzkräfte zu Redesign und Verzögerung.
BESSt Practice
- Brandschutzkonzept parallel zum Bauprojekt und zur Netzanschlussplanung entwickeln.
- Frühzeitige Abstimmung mit kantonaler Brandschutzbehörde und örtlicher Feuerwehr, insbesondere bei Containeranlagen nahe Nachbarschaft.
- Betreiberpflichten (Monitoring, Wartung, Alarmierungs- und Einsatzkonzept) bereits in der Projektorganisation verankern.
Schlussgedanke
BESS-Projekte sind rechtlich machbar, aber nicht «Plug and Play». Wer die energie-, bau- , umwelt- und brandschutzrechtlichen Themen frühzeitig ernst nimmt, baut Projekte, die sowohl gegenüber Behörden als auch gegenüber Netzbetreibern und Finanzierern standhalten und lukrativ betrieben werden können.
Wir begleiten Sie bei der bei der Umsetzung eines BESS-Projekts, egal ob als Investor oder VNB – Kompetent, Effizient, Transparent.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der fachlichen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.








