Aufzeichnung und Transkription: Was rechtlich gilt

Apr. 9, 2026

Die Aufzeichnung von Meetings und die Transkription virtueller Besprechungen gehören heute in vielen Unternehmen zum Arbeitsalltag. Sitzungen lassen sich einfacher dokumentieren, Inhalte schneller auswerten und Protokolle effizienter erstellen. Gerade bei Tools wie Microsoft Teams, Zoom oder Google Meet sind entsprechende Funktionen rasch aktiviert.

Was technisch einfach möglich ist, ist rechtlich aber nicht automatisch zulässig. Wer ein Meeting aufzeichnen oder eine Transkription erstellen will, muss insbesondere Anforderungen aus dem Datenschutzrecht, Arbeitsrecht und Strafrecht beachten.

Wann ist die Aufzeichnung oder Transkription eines Meetings rechtlich relevant?

Sobald Stimmen, Bilder oder Wortmeldungen aufgezeichnet oder verschriftlicht werden, liegt eine Bearbeitung von Personendaten vor. Je nach Inhalt können sogar besonders schützenswerte Personendaten betroffen sein. Das ist etwa bei Mitarbeitergesprächen, Bewerbungsgesprächen oder internen Besprechungen mit sensiblen Informationen schnell der Fall.

Die Aufzeichnung von Meetings ist daher rechtlich nie bloss eine technische Funktion. Sie ist immer auch eine Frage der Zulässigkeit und der richtigen Governance.

Der Zweck der Meeting-Aufzeichnung muss im Voraus festgelegt werden

Unternehmen müssen sich zuerst fragen, warum ein Meeting überhaupt aufgezeichnet oder transkribiert werden soll. Der Zweck muss klar definiert, zulässig und für die betroffenen Personen transparent sein.

Wird eine Aufzeichnung beispielsweise erstellt, um ein Sitzungsprotokoll zu verfassen, darf sie später nicht ohne Weiteres für andere Zwecke verwendet werden, etwa für Schulungen, interne Leistungsanalysen oder als Wissensdatenbank. Es gilt der Grundsatz der Zweckbindung.

Wer ein Meeting aufzeichnet, sollte deshalb im Voraus sauber festlegen, wofür die Aufnahme oder Transkription verwendet werden darf und wofür nicht.

Datenschutz: Ist die Aufzeichnung wirklich erforderlich?

Ein zentraler Grundsatz des Datenschutzrechts ist die Verhältnismässigkeit. Unternehmen müssen prüfen, ob der angestrebte Zweck nicht auch mit einem milderen Mittel erreicht werden kann.

Oft genügt ein schriftliches Protokoll. Nicht jede virtuelle Besprechung muss vollständig aufgezeichnet oder automatisch transkribiert werden. Gerade bei sensiblen Themen ist Zurückhaltung angezeigt. Die Frage lautet daher nicht nur, ob eine Meeting-Aufzeichnung praktisch ist, sondern ob sie tatsächlich erforderlich ist.

Mitarbeitergespräche und Transkriptionen sind besonders heikel

Besonders kritisch sind Aufzeichnungen von Mitarbeitergesprächen, Bewerbungsgesprächen oder anderen Besprechungen mit sensiblem Inhalt. Problematisch wird es vor allem dann, wenn die Aufzeichnung oder Transkription faktisch zu einer Verhaltensüberwachung von Mitarbeitenden führt.

Nach Arbeitsgesetz sind Überwachungs- und Kontrollsysteme unzulässig, wenn sie auf die Überwachung des Verhaltens am Arbeitsplatz abzielen. Unternehmen dürfen Funktionen zur Aufzeichnung oder Transkription daher nicht unbesehen einsetzen. Vor allem im Arbeitsverhältnis ist sorgfältig zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine Aufzeichnung rechtlich zulässig ist.

Dürfen Teams-Meetings ohne Zustimmung aufgezeichnet werden?

Hier ist besondere Vorsicht geboten. Wer Gespräche ohne Einwilligung aller Beteiligten aufzeichnet, kann sich strafbar machen. Das gilt auch bei einem Teams-Meeting, einem Zoom-Call oder einer anderen virtuellen Besprechung.

Zusätzlich können Videoaufnahmen den geschützten Privatbereich verletzen, etwa wenn Teilnehmende im Homeoffice sichtbar sind. Unternehmen sollten deshalb nicht davon ausgehen, dass eine technische Aufzeichnungsfunktion automatisch auch deren rechtmässigen Einsatz bedeutet.

Reicht eine Einwilligung der Teilnehmenden aus?

Aus datenschutzrechtlicher Sicht muss eine Einwilligung informiert, hinreichend bestimmt und freiwillig erfolgen. Gerade diese Freiwilligkeit ist im Arbeitsverhältnis oft problematisch. Mitarbeitende können sich einer Aufzeichnung häufig nur eingeschränkt entziehen.

Deshalb ist es rechtlich heikel, sich bei der Aufzeichnung von Meetings pauschal auf Einwilligungen zu verlassen. Unternehmen sollten die Zulässigkeit immer umfassend prüfen und nicht nur formal eine Zustimmung einholen.

Wie müssen Teilnehmende über die Meeting-Aufzeichnung informiert werden?

Wer ein Meeting aufzeichnen oder transkribieren will, muss die betroffenen Personen klar und rechtzeitig informieren. Dabei sollte insbesondere transparent sein,

dass aufgezeichnet oder transkribiert wird,
zu welchem Zweck dies erfolgt,
wer Zugriff auf die Aufzeichnung oder Transkription erhält,
wie lange die Daten gespeichert werden,
und wie vorzugehen ist, wenn einzelne Personen nicht aufgezeichnet werden möchten.

Transparenz ist kein blosser Formalismus, sondern eine zentrale rechtliche Voraussetzung.

Wie lange dürfen Aufzeichnungen und Transkriptionen gespeichert werden?

Auch bei der Speicherdauer gilt Zurückhaltung. Meeting-Aufzeichnungen und Transkriptionen dürfen nur so lange aufbewahrt werden, wie es der konkrete Zweck erfordert. Anschliessend sind sie zu löschen.

Ebenso wichtig ist ein sauberes Berechtigungskonzept. Zugriff sollten nur diejenigen Personen haben, die die Daten tatsächlich benötigen. Unternehmen sollten daher klare Löschfristen, Zuständigkeiten und Zugriffsrechte definieren.

Externe Anbieter und KI-Tools: Was ist zusätzlich zu beachten?

In der Praxis werden Aufzeichnungen und Transkriptionen oft über externe Anbieter oder integrierte Funktionen in Standardsoftware erstellt. Unternehmen müssen in solchen Fällen sicherstellen, dass mit dem Anbieter ein Auftragsbearbeitungsvertrag abgeschlossen wurde und die datenschutzrechtlichen Anforderungen eingehalten werden.

Gerade bei cloudbasierten Lösungen und KI-gestützten Transkriptionsfunktionen ist zudem zu prüfen, welche Daten bearbeitet werden, wohin sie übermittelt werden und welche technischen und organisatorischen Massnahmen bestehen.

Fazit: Meeting-Aufzeichnung und Transkription brauchen klare Regeln

Ein Meeting aufzuzeichnen oder automatisch zu transkribieren kann den Arbeitsalltag erleichtern. Rechtlich ist der Einsatz solcher Funktionen jedoch anspruchsvoll. Unternehmen müssen vorab prüfen, ob die Aufzeichnung zulässig, erforderlich und transparent ausgestaltet ist.

Erforderlich sind klare Prozesse, verbindliche Weisungen, passende Vertragsgrundlagen, definierte Löschfristen und eine saubere Information der betroffenen Personen. Nur mit einer durchdachten Governance lassen sich Meeting-Aufzeichnungen und Transkriptionen rechtskonform und verantwortungsvoll einsetzen.

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Silvia Mathys

lic. iur. Senior Beraterin

lic. iur. Silvia Mathys hat 2004 ihr rechtswissenschaftliches Studium an der Universität Basel abgeschlossen und war seither in verschiedenen Unternehmen, unter anderem in der Finanzbranche, der Industrie sowie im Technologiebereich, tätig. Sie spezialisierte sich auf die rechtliche Begleitung und Umsetzung im Bereich Datenschutz und Compliance. Neben ihrer Tätigkeit bei internationalen Konzernen bringt sie langjährige Erfahrung in der Beratung, Schulung und Implementierung datenschutzrechtlicher Vorgaben (inkl. DSGVO) mit. Zu ihren Stärken gehören ihre fundierte Fachkompetenz, ihre praxisorientierte Arbeitsweise sowie ihre breite Erfahrung im internationalen Umfeld.

Bruno Schnarwiler

Konsulent Informationssicherheit

Bruno Schnarwiler ist ein Experte in Wirtschaftsinformatik mit über 30 Jahren Erfahrung als Auditor, Projektmanager, Berater und Führungskraft. Mit Abschlüssen als Eidg. Dipl. Wirtschaftsinformatiker, CISA und ISO 27001 Lead Auditor verfügt er über Fachkenntnisse in Informationssicherheit, Krisen- und Risikomanagement sowie digitalen Archivierungslösungen. Er hatte Schlüsselrollen wie Leiter IT-Revision und Risikomanagement in einer Bank, Leiter Softwareentwicklung und Berater für Sicherheit. Diese Tätigkeiten gaben ihm umfassende Einblicke in Branchen und Prozesse. Er trägt zur Implementierung sicherer IT-Umgebungen, Optimierung interner Kontrollsysteme und Entwicklung nachhaltiger Lösungen bei, die moderne Anforderungen erfüllen.
Edith Luginbühl

Assistentin

Edith Luginbühl ist eine engagierte und erfahrene Assistentin mit über 50 Jahren Berufserfahrung. Ihre berufliche Laufbahn begann mit einer kaufmännischen Ausbildung bei einer Grossbank, und führte sie durch verschiedene Branchen, darunter die Gastronomie, Hotellerie, Autovermietung, Reisebüro, Zeitungsredaktion. Zu ihren Stärken zählen ihre freundliche und professionelle Art, ihre Zuverlässigkeit sowie ihr ausgeprägtes Auge für Details.

Alexander Wild begann 2019 sein rechtswissenschaftliches Studium an der Universität Zürich. Vor und während seinem Studium konnte er bereits erste Erfahrungen in einer Compliance Abteilung einer Bank erlangen, arbeitete als IT-Supporter sowie in einer Legal Abteilung eines international tätigen Pharmaunternehmen. Seine Tätigkeiten umfassten unter anderem die Prüfung/Einhaltung von Bankweisungen, Sanktionen, Kunden und Länderrisiko; Beurteilung des generellen Kunden-Risikos für die Bank; Wet Ink Support sowie Support in der Prozessoptimierung von Vertragsunterzeichnungen. Seit 2022 arbeitet er als Anwaltsassistent bei der Balthasar Legal AG sowie LR | Rechtsanwälte. Sein Masterstudium wird er voraussichtlich 2025 abschliessen. 

Sebastian Andres

Student, Content Manager

Sebastian Andres begann 2019 sein Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Zürich, wo er voraussichtlich 2026 den Masterabschluss erlangen wird. Erste praktische Erfahrungen sammelte er bei der Digt AG, wo er in der Vertragsgestaltung tätig war und daneben auch Aufgaben im Bereich Content Management übernahm. Bei der ADMG AG, bei der er seit 2024 arbeitet, erwarb er anschliessend vertiefte Kenntnisse in Zivil-, Verwaltungs-, Handels- und Wirtschaftsrecht. Seit 2025 ist er zudem bei der Balthasar Legal AG als Content Manager tätig.

Markus Bruggmann

MLaw Senior Berater

MLaw Markus Bruggmann hat 2013 sein rechtswissenschaftliches Studium an der Universität Zürich abgeschlossen und war seitdem unter anderem bei einer Bank, einer Wirtschaftskanzlei und einer Versicherung tätig, wo er sich auf die Beratung sowie die Prüfung und Redaktion von Verträgen in den Bereichen des Kommunikations- und Technologierechts (Datenschutz) unter Berücksichtigung des Haftpflicht- und Immaterialgüterrechts spezialisierte. Zu seinen Stärken gehören seine analytischen Fähigkeiten und seine breite Erfahrung.