In Kürze
Das Gericht der Europäischen Union hat am 3. September 2025 die Klage von Philippe Latombe gegen den Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission zum EU-US Data Privacy Framework (DPF) abgewiesen. Damit bestätigt es, dass die USA zum Zeitpunkt des Beschlusses ein angemessenes Schutzniveau boten.
Worum ging es?
Latombe kritisierte die Unabhängigkeit des neuen US-Beschwerdegerichts (Data Protection Review Court, DPRC) und die Rechtmässigkeit von Sammelerhebungen durch US-Nachrichtendienste.
Was hat das Gericht entschieden?
– DPRC ist unabhängig: Seine Richter unterliegen Schutzvorkehrungen; unrechtmässige Einflussnahme ist untersagt.
– Sammelerhebungen: „Schrems II“ verlangt keine zwingende Vorabgenehmigung, aber eine nachträgliche gerichtliche Kontrolle, die in den USA über den DPRC besteht.
– Monitoring: Die EU-Kommission überwacht den Rahmen fortlaufend und kann ihn nötigenfalls anpassen oder aussetzen.
Was bedeutet das für Unternehmen?
– Datentransfers in die USA sind weiterhin möglich – aber nicht grenzenlos. Ohne zusätzliche Garantien (z. B. Standardvertragsklauseln) dürfen Daten an US-Organisationen übermittelt werden, die am EU-US-DPF teilnehmen (zertifiziert sind). Für andere US-Empfänger sind weiterhin geeignete Übermittlungsinstrumente nötig.
– Die Lage bleibt beobachtungspflichtig: Ändert sich der US-Rechtsrahmen, kann die Kommission reagieren.
Ausblick
Gegen das Urteil kann innerhalb von zwei Monaten und zehn Tagen Rechtsmittel eingelegt werden. Ein «Schrems III» bleibt damit vorerst aus – endgültig entschieden ist die Debatte aber noch nicht.