Inkrafttreten des revidierten Datenschutzgesetzes am 1. September 2023

Aug 31, 2022

Dieser Beitrag wurde am 1. September 2022 aktualisiert.

In seiner Mitteilung vom 3. März 2022 hat das Bundesamt für Justiz bekanntgeben, dass nun vorgesehen ist, das revidierte Datenschutzrecht auf den 1. September 2023 in Kraft zu setzen. Der dafür notwendige Entscheid des Bundesrates muss noch erfolgen. Gemäss Medienmitteilung des EDÖB vom 23. Juni 2021 hätte das revidierte Datenschutzgesetz (DSG) eigentlich in der zweiten Jahreshälfte 2022 in Kraft treten sollen.  Aufgrund der Diskussionen rund um den Entwurf der Verordnung zum DSG hatte die Branche allerdings damit  damit gerechnet, dass das revierte DSG stattdessen auf den 1. Januar 2023 in Kraft treten würde. Das nun das Datum auf den 1. September 2023 verschoben worden ist, kam doch etwas überraschend. Gründe hierfür dürfte unter anderem darin liegen, dass der Verordnungstext zu vielen Diskussionen geführt hat und das revidierte DSG ohne Übergangsfrist in Kraft treten soll. Mit Inkrafttreten des revidierten DSG dürften wesentliche Neuerungen auf Unternehmen zukommen, wie etwa die Erarbeitung / Anpassung der Datenschutzerklärung auf der Webseite wie auch die Einführung verschiedener Prozesse (z.B. Auskunftsprozess) oder die Führung eines Verzeichnisses der Bearbeitungen für Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitende. Neu hinzu kommt weiter eine Meldepflicht bei Datenschutzverletzung und Sanktionen bis zu CHF 250.000.

Der EDÖB hat hierzu die aus seiner Sicht wesentlichsten Neuerungen festgehalten und publiziert. Der nach hinten verschobene Termin lässt nun also der Privatwirtschaft und Bundesbehörden mehr Zeit ihre Bearbeitung von Personendaten an die neuen Bestimmungen anzupassen. Vor dem Hintergrund, dass keine Übergangsfrist vorgesehen ist, empfiehlt es sich, die erforderlichen Massnahmen zur Umsetzung der Anforderungen an das revDSG weiter voranzutreiben. So sind etwa die zuständige(n) Personen(en) (intern/extern) zu nominieren und eine Zeit- sowie Budget zu planen. Was es konkret zu tun gibt bis zum Inkrafttreten des revDSG habe bereits in einem früheren Beitrag zusammengefasst.