Am 30. September 2016 verabschiedete das Parlament das erste Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050. Darin enthalten sind auch Bestimmungen zum Thema intelligente Stromnetze, sogenannte „Smart Grids“. Datenschutz in Smart Grids – was gilt es zu beachten ?
Energiestrategie 2050 – Regelungen zu den intelligenten Systemen
Smart Grids gelten als vielversprechend um Versorgungssicherheit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit der Energieversorgung zu sichern. Kern solcher intelligenter Energiesysteme ist es, mit Hilfe der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) die verbrauchsorientierte Erzeugung um einen erzeugungsorientierten Verbrauch zu ergänzen, damit dezentrale und regenerative Energiequellen ausgebaut werden können.
Auf der Seite der Endverbraucher sind Bausteine für das Funktionieren eines intelligenten Netzes intelligente Messsysteme, sogenannte «Smart Meters». Nach Art. 17a Abs. 1 des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) ist ein intelligentes Messsystem
«… eine Messeinrichtung zur Erfassung elektrischer Energie, das eine bidirektionale Datenübertragung unterstützt und beim Endverbraucher den tatsächlichen Energiefluss und dessen zeitlichen Verlauf erfasst.»[1]
Smart Meters unterstützen die Funktionalitäten des intelligenten Netzes und tragen zur Erhöhung der Energieeffizienz bei, indem sie helfen, Strom zu sparen.[2]
Viele Datenbearbeitungen umfassen Personendaten
Durch den Einsatz von Smart Grids, bzw. Smart Meters werden deutlich mehr Daten als bislang von Energieerzeugern und -verbrauchern erhoben, ausgewertet und genutzt. Bei einem Teil der Daten handelt es sich um Abrechnungsdaten, Kundendaten und damit um Personendaten, die dem Datenschutzgesetz (DSG) unterstehen. So steht es auch in Artikel 17c StromVG.
Beim Umgang mit diesen Personendaten sind die datenschutzrechtlichen Grundsätze (Rechtmässigkeit, Transparenz, Treu und Glauben, Zweckbindung, Datenminimierung, Speicherbegrenzung, Datensicherheit) zu beachten.
Umgang mit Daten aus intelligenten Mess-, Steuer- und Regelsystemen
In der Stromversorgungsverordnung (StromVV) hat der Bundesrat spezifische datenschutzrechtliche Regelungen getroffen, die im Umgang der Netzbetreiber mit Smart Meters seit Inkrafttreten am 1. Januar 2018 zu beachten sind und dem allgemeineren Datenschutzgesetz (DSG) vorgehen. In der StromVV wird insbesondere auf die Lastgangwerte respektive Lastgangmessungen Bezug genommen. Gemäss Art. 8d der StromVV dürfen Netzbetreiber die Daten aus dem Einsatz von Mess-, Steuer- und Regelsystemen im Wesentlichen ohne Einwilligung der betroffenen Person auf zwei Arten bearbeiten (vgl. Art. 8d Abs.1 Strom VV):
- Persönlichkeitsprofile und Personendaten in pseudonymisierten Form für die Messung, Steuerung und Regelung, für den Einsatz von Tarifsystemen sowie für den sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzbetrieb, die Netzbilanzierung und die Netzplanung
- Persönlichkeitsprofile und Personendaten in nicht pseudonymisierter Form: für die Abrechnung der Energielieferung, des Netznutzungsentgeltes und der Vergütung für den Einsatz von Steuer- und Regelsystemen.
Zum Schutz der Persönlichkeit darf der Netzbetreiber die Daten von intelligenten Messsystemen maximal einmal täglich abrufen.[3] Damit soll verhindert werden, dass der Netzbetreiber genaue Persönlichkeitsprofile bilden kann.
Die Daten aus dem Einsatz von Messsystemen ohne Einwilligung der betroffenen Person dürfen an folgende Personen weitergegeben werden:
- Persönlichkeitsprofile und Personendaten in pseudonymisierter oder geeignet aggregierter Form: den Beteiligten[4] nach Artikel 8 Absatz 3 StromVV
- Die Informationen zur Entschlüsselung der Pseudonyme: den Energielieferanten des betreffenden Endverbrauchers
Die Personendaten und Persönlichkeitsprofile werden nach zwölf Monaten vernichtet, sofern sie nicht abrechnungsrelevant oder anonymisiert sind[5].
Der Netzbetreiber ruft die Daten von intelligenten Messsystemen maximal einmal täglich ab, sofern der Netzbetrieb nicht eine häufigere Abrufung erfordert.[6]
Neues DSG – was kommt auf die EVU zu ?
Das schweizerische DSG wurde revidiert und im September 2020 verabschiedet. Es wird voraussichtlich Ende 2022 oder anfangs 2023 in Kraft treten. Damit kommen auf die EVU neue Verpflichtungen hinzu, die sie rechtzeitig, vor Inkrafttreten umzusetzen haben, denn das neue DSG kennt keine Übergangsfrist.
Datenschutz in Smart Grids – folgendes gilt es zu beachten:
- Neu müssen EVU ein Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten führen. Wie der zukünftigen Datenschutzverordnung zu entnehmen sein wird, sind gewisse Unternehmen, die weniger als 250 Mitarbeitende beschäftigen und deren Datenbearbeitung nur ein geringes Risiko mit sich bringt, von dieser Pflicht befreit.
- EVU sind verpflichtet, bei der Planung der Datenbearbeitung diese technisch und organisatorisch so auszugestalten, dass die Datenschutzvorschriften eingehalten werden (Data Protection by Design). Ferner ist der Verantwortliche verpflichtet, mittels geeigneter Voreinstellungen sicherzustellen, dass die Bearbeitung der Personendaten auf das für den Verwendungszweck nötige Mindestmass beschränkt ist, soweit die betroffene Person nicht etwas anderes bestimmt (Data Protection by Default).
- Von gewissen Ausnahmen abgesehen, werden EVU’s verpflichtet sein, betroffene Personen bei der Datenbeschaffung und deren Bearbeitung zu informieren.
- Jede Person darf von einem EVU verlangen, sie betreffende und ihm vorgängig bekannt gegebene und auf Basis einer Einwilligung oder eines Vertrags automatisiert bearbeitete Personendaten in einem gängigen elektronischen Format herauszugeben oder diese Daten einem anderen Verantwortlichen zu übergeben (Recht auf Datenportabilität).
- Soll das Bearbeiten von Personendaten weiter gehen als im StromVV vorgesehen, wozu es der Einwilligung der betroffenen Person bedarf, ist vorgängig eine Datenschutz-Folgenabschätzung zu erstellen.
- Verletzung der Datensicherheit ist zukünftig an den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) (und ggf. den betroffenen Personen) zu melden, wenn sie mit einem hohen Risiko für die betroffene Person verbunden ist.
Näheres im Blogbeitrag To Do’s bis zum Inkrafttreten zum neuen Datenschutzgesetz.
Fussnoten:
[1] Näheres hierzu in der Botschaft erstes Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050, S. 7716 f.
[2] Vgl. Bericht BFE.
[3] Art. 8d Abs. 4 StromVV.
[4] Vgl. Art. 8 Abs. 3 StromVV.
[5] Art. 8d Abs. 3 StromVV
[6] Art. 8d Abs. 4 StromVV